AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen - PSS Personal Service STOS

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AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen

RECHTLICHES
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Fa. PSS - Personal Service STOS

1.0 Allgemeines, Geltungsbereich

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln das Vertragsverhältnis zwischen der Fa. Personal Service STOS (im folgenden PSS genannt) und dem Auftraggeber (Arbeitgeber, Arbeitnehmer/Bewerber) für alle vereinbarten Leistungen über die Arbeitsvermittlung, Personalvermittlung, Personalberatung und Personalmanagement. Vor dem Beginn/Aufnahme einer Stellensuche muss zwischen PSS und dem Auftraggeber ein schriftlicher Vermittlungsvertrag (Arbeitgeber) und ein Privatvertrag (Arbeitnehmer/Bewerber) abgeschlossen werden, der die beiderseitigen Leistungen, Verpflichtungen und Zahlungsvereinbarungen beinhaltet.

1.1 Leistungen/Pflichten von PSS
PSS ist ein Personal Dienstleistungsunternehmen, welches sich mit der Suche und Direktvermittlung von internationalen Fachkräften an alle Arbeitgeber aus verschiedenen Branchen beschäftigt. Für diese Leistung erhält PSS vom Auftraggeber (Arbeitgeber) eine vertraglich vereinbarte Provision (sh. Pkt.3). PSS verpflichtet sich bei Auftragsannahme gegenüber dem Auftraggeber jeden Auftrag sorgfältig und vertraulich durchzuführen. PSS stellt dem Auftraggeber Unterlagen des/der Bewerber zuerst in anonymer Form dar. Sollte einer der Bewerber in Betracht gezogen werden, so wird dann ein Vorstellungsgespräch zwischen dem Bewerber und dem Auftraggeber, sowie einem der PSS Mitarbeiter vereinbart. Kommt ein Arbeitsvertrag zustande, so erhält der Auftraggeber alle erforderlichen Personaldaten des Bewerbers.

1.2 Leistungen/Pflichten Auftraggeber
Der Auftraggeber verpflichtet sich der Fa. PSS für einen Vermittlungsauftrag alle benötigten Informationen, Daten und Unterlagen zur Verfügung zu stellen wie: Arbeitsort, Stellenbeschreibung, Bezahlung, Dauer der Tätigkeit usw… Kommt ein Arbeits- und Vertragsverhältnis zwischen dem von PSS zu vermittelnden Bewerber und dem Arbeitgeber zustande, so ist der Auftraggeber verpflichtet an PSS ein Vermittlungshonorar zu zahlen (sh. Pkt.3.0). Ist kein Arbeitsvertrag mit dem Bewerber zustande gekommen, sind die Unterlagen sofort zu vernichten. Eventuell vereinbarte Sonderleistungen sind zu erstatten, auch wenn keine Vermittlung stattgefunden hat. Alle Daten der Bewerber werden streng vertraulich behandelt.

2.0 Gewährleistung

2.1 PSS übernimmt keine Garantien oder Gewährleistungen für eine erfolgreiche Vermittlung innerhalb eines bestimmten Zeitraumes. Dies gilt sowohl für die Arbeitsuchenden, als auch für die Arbeitgeber.

2.2 PSS übernimmt keine Haftung und Gewährleistung für die vermittelte Arbeitskraft und eine damit im Zusammenhang stehende qualitative und quantitative Güte der Arbeitsleistung. Dies gilt insbesondere auch für mangelhafte Arbeitsleistung, eventuellen Arbeitsausfall bei Krankheit oder einem Nichterscheinen aus anderen Gründen usw.

2.3 Bei Nichtzustandekommen eines Arbeitsverhältnisses im Rahmen der Vermittlungs- und Beratungstätigkeit ist jegliche Haftung durch PSS ausgeschlossen. Dies gilt auch für leichte Fahrlässigkeit.

2.4 Eine Überprüfung der von den Bewerbern gemachten Angaben ist Sache des Arbeitgebers. Unvollständige oder unwahre Angaben seitens der Arbeitslosen bzw. Stellensuchenden (vor allem in Bezug auf Vorstrafen, Gesundheitszustand, etc.) sowie seitens der Stellenanbieter gegenüber PSS schließen eine Haftung von PSS aus.

2.4 Vereinbarungen, die von den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Vereinbarungen zum Datenschutz abweichen, bedürfen der Schriftform.

3.0 Vermittlungshonorar

3.1 Ein Vermittlungshonorar und event. Sonderleistungen entstehen erst dann, wenn zwischen dem Auftraggeber und dem von PSS vorgeschlagenen Bewerber ein Arbeitsvertrag und ein Beschäftigungsverhältnis abgeschlossen worden ist.

3.2 Für das Entstehen des Honoraranspruches ist es unerheblich, ob ein befristeter oder unbefristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen wird oder das Arbeitsverhältnis später gekündigt wird.

3.3 Das Vermittlungshonorar richtet sich nach Qualifikation, Leistungsumfang und Schwierigkeitsgrad der zu besetzenden Stelle und wird vor der Auftragserteilung grundsätzlich individuell in einem schriftlichen Vermittlungsvertrag mit dem Arbeitgeber und in einem Privatvertrag mit dem Arbeitnehmer/Bewerber vereinbart.

4.0 Vertragsdauer / Kündigung

4.1 Der Vermittlungsauftrag gilt als erfüllt und beendet, wenn ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem seitens PSS vermittelten Bewerber zustande gekommen ist. Der Vermittlungsvertrag jedoch kann auch weiterhin bestehen bleiben, für den Fall, dass der Auftraggeber immer wieder neues Personal benötigt.

4.2 Der Vermittlungsauftrag und Vermittlungsvertrag kann von beiden Vertragsparteien jederzeit unter der Einhaltung einer Kündigungsfrist von 14 Tagen zum Monatsende schriftlich gekündigt werden. Der Auftrag kann jederzeit aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden. Die bis zum Wirksamwerden der Kündigung angefallenen und vereinbarten Sonderleistungen sind zu erstatten, auch wenn keine Vermittlung stattgefunden hat.
 
5.0 Schlussbestimmungen

Sollte eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen tritt eine solche, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle beiderseitigen Ansprüche ist das Gericht in Kempten/Allgäu.

Stand: 01.08.2021



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